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BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95, 1 BvR 613/97 |
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- BFH, 21.07.2000 - VI R 153/99
Eckregelsatz für Alleinstehende im Bundesdurchschnitt monatlich
Auszug aus BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
Der Bundesfinanzhof geht dennoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFHE 192, 316 ; 204, 126 ;… BFH/NV 2001, S. 1559;… 2002, S. 788) auf der Grundlage seiner Auslegung der Norm von der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus.Dieses Ergebnis stützt der Bundesfinanzhof auf folgende Erwägungen (vgl. die Begründung in BFHE 192, 316 , auf die die angegriffene Entscheidung verweist): Zweck der Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG sei die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern.
Die Freigrenze müsse allerdings der Höhe nach so bemessen sein, dass das Kind nach Abzug der nicht vermeidbaren Sonderausgaben - insbesondere der Sozialversicherungsbeiträge - seinen existenznotwendigen Bedarf decken könne (vgl. BFHE 192, 316 ).
Existenzminimum und nicht vermeidbare Sonderausgaben dürften aber in der Freigrenze pauschaliert werden (vgl. BFHE 192, 316 ).
Als Ausgangspunkt sei ein besonders zu errechnendes Existenzminimum für über 18jährige Kinder in Berufsausbildung mit auswärtiger Unterbringung heranzuziehen (vgl. BFHE 192, 316 ).
Mit Blick auf die angegriffene Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG könne offenbleiben, ob für die gebotene Freistellung des Existenzminimums des Kindes dessen Mehrbedarf im Fall einer Berufsausbildung mit auswärtiger Unterbringung in voller Höhe (des Ausbildungsfreibetrags von 4.200 DM gemäß § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG) oder nur hälftig (2.100 DM) anzurechnen sei (vgl. BFHE 192, 316 ): Die gesetzliche Freigrenze von 12.000 DM werde auch beim Ansatz des vollen Ausbildungsfreibetrags nicht überschritten, wenn unvermeidbare Sonderausgaben - insbesondere Sozialversicherungsbeiträge - für das Jahr 1997 lediglich mit einer "Vorsorgepauschale" in Höhe von 1.400 DM berücksichtigt würden.
Diesen nur hälftigen Ansatz einer "Vorsorgepauschale" begründet der Bundesfinanzhof wie folgt (BFHE 192, 316 ): Zwar lasse sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, in welcher Höhe die Beiträge des Kindes zur Sozialversicherung bei der gesetzlichen Freigrenze anzusetzen seien, jedoch enthalte der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Ausbildungsfreibetrag (BVerfGE 89, 346) Ausführungen dahingehend, dass die Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder der Familie als solcher zu Gute kämen, so dass der Gesetzgeber sie nur zur Hälfte zum Steuerabzug zulassen dürfe.
Darüber hinaus geht der Bundesfinanzhof im hier angegriffenen Beschluss im Einklang mit seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. BFHE 192, 316 ; 199, 194 ) davon aus, dass die Ausgestaltung des Grenzbetrags als Freigrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG verfassungsgemäß sei.
Daraus folge, dass in Bezug auf den als Freigrenze ausgestalteten Grenzbetrag die verfassungsrechtlichen Anforderungen an einen gleichmäßigen Belastungsanstieg und an die Vermeidung gleichheitswidriger Progressionssprünge keine Anwendung fänden (vgl. BFHE 192, 316 ).
aa) Wie auch der Bundesfinanzhof (BFHE 192, 316 ) hervorhebt, ist deutlich erkennbarer und verfassungsrechtlich bedenkenfreier Zweck der Begrenzung von Ansprüchen gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG, diejenigen Eltern von finanziellen Entlastungen durch Freibeträge und Kindergeld auszuschließen, deren Kinder über eigene Einkünfte und Bezüge in einer das zu schützende Existenzminimum übersteigenden Höhe verfügen, so dass zugleich die Unterhaltspflicht der Eltern entfällt oder sich mindert.
Der Bundesfinanzhof stimmt mit dieser Beurteilung zwar im Ansatz überein (vgl. BFHE 192, 316 ), nimmt aber gleichwohl die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 346) zur Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags für seine Auslegung in Anspruch, wonach die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes im Ergebnis jedenfalls zur Hälfte zum Nachteil der betroffenen Eltern berücksichtigt werden dürfen.
bb) Auch die Annahme, der (hälftige) Ansatz einer "Vorsorgepauschale" innerhalb der Bemessungsgröße des Jahresgrenzbetrags gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG genüge den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung (vgl. BFHE 192, 316 ), leidet an der mangelnden Differenzierung zwischen Entlastungsgrundentscheidung und Folgeentscheidung über sachgerechte Anspruchsbegrenzungen und verfehlt mangels Orientierung am typischen Fall auch die Anforderungen an eine realitätsgerechte Typisierung.
Offen bleiben kann insbesondere die grundsätzliche Frage, ob die Höhe der Freigrenze von Verfassungs wegen am Existenzminimum eines Alleinstehenden zu orientieren ist, wie dies ausweislich der Entstehungsgeschichte (…vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996, BTDrucks 13/1558, S. 139 f.) tatsächlich durch die annähernde Übereinstimmung des Betrags mit dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) geschehen ist, oder ob die Höhe des Grenzbetrags in Anlehnung an das niedrigere Kindesexistenzminimum zu bestimmen ist (so etwa BFHE 192, 316 ; 204, 126 ;… BFH/NV 2001, S. 1559 ).
- BFH, 04.11.2003 - VIII R 59/03
Volljährige Kinder in Berufsausbildung
Auszug aus BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
Der Beschluss führt die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fort (vgl. BFHE 107, 436 ; 113, 28 ; vgl. auch nachfolgend BFHE 204, 126 ), nach der sich der einschränkende Relativsatz "die zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmt oder geeignet sind" im Tatbestand des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG allein auf "Bezüge" und nicht auf "Einkünfte" bezieht.Der Bundesfinanzhof geht dennoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. BFHE 192, 316 ; 204, 126 ;… BFH/NV 2001, S. 1559;… 2002, S. 788) auf der Grundlage seiner Auslegung der Norm von der Verfassungsmäßigkeit des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG aus.
Diese Erwägungen hat der Bundesfinanzhof in einer dem hier angegriffenen Beschluss nachfolgenden Entscheidung vom 4. November 2003 (vgl. BFHE 204, 126 ) bestätigt und ergänzt: Zwar führten die Sozialversicherungsbeiträge nicht stets zu - gegenwärtigen oder zukünftigen - Versicherungsleistungen für die Familie des pflichtversicherten Kindes.
Auch die zusätzlichen Hinweise auf etwaige Begünstigungen der Unterhaltsverpflichteten durch die Risikoabsicherung des versicherten Kindes in Fällen von Krankheit, Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit (vgl. BFHE 204, 126 ) können nicht rechtfertigen, dass von vornherein nicht verfügbare Mittel des Kindes wie Sozialversicherungsbeiträge (zur Hälfte) so wie andere, für den Unterhalt des Kindes verfügbare Mittel als Beitrag zur Entlastung der unterhaltsverpflichteten Eltern zu werten wären.
Offen bleiben kann insbesondere die grundsätzliche Frage, ob die Höhe der Freigrenze von Verfassungs wegen am Existenzminimum eines Alleinstehenden zu orientieren ist, wie dies ausweislich der Entstehungsgeschichte (…vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 1996, BTDrucks 13/1558, S. 139 f.) tatsächlich durch die annähernde Übereinstimmung des Betrags mit dem Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) geschehen ist, oder ob die Höhe des Grenzbetrags in Anlehnung an das niedrigere Kindesexistenzminimum zu bestimmen ist (so etwa BFHE 192, 316 ; 204, 126 ;… BFH/NV 2001, S. 1559 ).
- BVerfG, 08.06.2004 - 2 BvL 5/00
Zur Nichtgewährung eines Teilkindergelds an Grenzgänger in die Schweiz
Auszug aus BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ).Je nachdem, welche der möglichen Funktionen des Kindergeldes betroffen ist, können unterschiedliche Maßstäbe und Kriterien verfassungsrechtlich gebotener Gleichbehandlung in Betracht kommen (vgl. näher BVerfGE 110, 412 ).
Bei der verfassungsrechtlich gebotenen einkommensteuerrechtlichen Freistellung des Familienexistenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 198 ; 99, 246 ), der differenzierenden Würdigung und Berücksichtigung auch von Aufwendungen jenseits des Existenzminimums, jedoch innerhalb der grundrechtlich geschützten Sphäre privater Lebensführung (vgl. BVerfGE 107, 27 ), sowie bei der grundsätzlichen Ausrichtung der Steuerbelastung an der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 82, 60 ) unterliegt der Gesetzgeber tendenziell strikteren Bindungen als bei sozialrechtlichen Regelungen zur Förderung der Familie (vgl. BVerfGE 110, 412 m.w.N.).
Gewährt er aus bestimmten Gründen eine staatliche Sozialleistung, so hat deren Zweckbestimmung wesentliche Bedeutung dafür, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen sachlich hinreichend gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 29, 71 ; 110, 412 ).
- BVerfG, 04.12.2002 - 2 BvR 400/98
Doppelte Haushaltsführung
Auszug aus BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 101, 54 ; 107, 27 ).Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall der allgemeine Gleichheitssatz verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108 ; 93, 319 ; 107, 27 ; stRspr).
Bei der verfassungsrechtlich gebotenen einkommensteuerrechtlichen Freistellung des Familienexistenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 198 ; 99, 246 ), der differenzierenden Würdigung und Berücksichtigung auch von Aufwendungen jenseits des Existenzminimums, jedoch innerhalb der grundrechtlich geschützten Sphäre privater Lebensführung (vgl. BVerfGE 107, 27 ), sowie bei der grundsätzlichen Ausrichtung der Steuerbelastung an der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 82, 60 ) unterliegt der Gesetzgeber tendenziell strikteren Bindungen als bei sozialrechtlichen Regelungen zur Förderung der Familie (vgl. BVerfGE 110, 412 m.w.N.).
- BVerfG, 26.01.1994 - 1 BvL 12/86
Verfassungsmäßigkeit des § 33a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b EStG
Auszug aus BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
Diesen nur hälftigen Ansatz einer "Vorsorgepauschale" begründet der Bundesfinanzhof wie folgt (BFHE 192, 316 ): Zwar lasse sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen, in welcher Höhe die Beiträge des Kindes zur Sozialversicherung bei der gesetzlichen Freigrenze anzusetzen seien, jedoch enthalte der Beschluss des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zum Ausbildungsfreibetrag (BVerfGE 89, 346) Ausführungen dahingehend, dass die Aufwendungen der Eltern für die Berufsausbildung ihrer Kinder der Familie als solcher zu Gute kämen, so dass der Gesetzgeber sie nur zur Hälfte zum Steuerabzug zulassen dürfe.Der Bundesfinanzhof stimmt mit dieser Beurteilung zwar im Ansatz überein (vgl. BFHE 192, 316 ), nimmt aber gleichwohl die Entscheidung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 89, 346) zur Verfassungsmäßigkeit des Ausbildungsfreibetrags für seine Auslegung in Anspruch, wonach die Sozialversicherungsbeiträge des Kindes im Ergebnis jedenfalls zur Hälfte zum Nachteil der betroffenen Eltern berücksichtigt werden dürfen.
Deshalb, so der Erste Senat, sei eine verfassungsrechtliche "Untergrenze" bei der steuerlichen Berücksichtigung solcher Ausgaben jedenfalls dann noch nicht unterschritten, wenn deren Absetzbarkeit auf die Hälfte der üblicherweise anfallenden Kosten begrenzt sei (vgl. BVerfGE 89, 346 ).
- BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99
Pensionsbesteuerung
Auszug aus BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss (vgl. BVerfGE 93, 386 ; 105, 73 ), bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 ).Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (vgl. BVerfGE 105, 73 ; 106, 166 ; stRspr).
- BVerfG, 14.12.1999 - 1 BvR 1327/98
Versäumnisurteil
Auszug aus BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
Durch den Wortlaut (BVerfGE 87, 209 ; 101, 312 ; 101, 397 ; 102, 254 m.w.N.), die Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 80, 1 ; 88, 40 ) und den Gesetzeszweck (vgl. BVerfGE 101, 54 ) werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen.Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers treten würde, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden (vgl. BVerfGE 95, 64 ; 99, 341 ; 101, 312 m.w.N.; stRspr).
- BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 995/95
Schuldrechtsanpassungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 55, 72 ; 88, 87 ; 101, 54 ; 107, 27 ).Durch den Wortlaut (BVerfGE 87, 209 ; 101, 312 ; 101, 397 ; 102, 254 m.w.N.), die Entstehungsgeschichte (vgl. BVerfGE 80, 1 ; 88, 40 ) und den Gesetzeszweck (vgl. BVerfGE 101, 54 ) werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen.
- BVerfG, 14.07.1970 - 1 BvL 10/67
Verfassungswidrigkeit der Heiratswegfallklausel im Kindergeldrecht
Auszug aus BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
Dem Gesetzgeber ist aber, auch soweit etwa das Kindergeld als Sozialleistung zu den Maßnahmen der darreichenden Verwaltung gehört, nicht gestattet, bei der Abgrenzung der Leistungsberechtigten sachwidrig zu differenzieren (vgl. BVerfGE 29, 71 ; vgl. auch BVerfGE 99, 165 ).Gewährt er aus bestimmten Gründen eine staatliche Sozialleistung, so hat deren Zweckbestimmung wesentliche Bedeutung dafür, unter welchen Voraussetzungen Ausnahmen sachlich hinreichend gerechtfertigt sind (vgl. BVerfGE 29, 71 ; 110, 412 ).
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvL 42/93
Kinderexistenzminimum I
Auszug aus BVerfG, 25.01.2005 - 1 BvR 1332/95
Mittlerweile ist der Familienleistungsausgleich - veranlasst durch die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts zur Familienbesteuerung vom 10. November 1998 (BVerfGE 99, 216; 99, 246; 99, 268; 99, 273) - grundlegend weiterentwickelt worden.Bei der verfassungsrechtlich gebotenen einkommensteuerrechtlichen Freistellung des Familienexistenzminimums (vgl. BVerfGE 82, 198 ; 99, 246 ), der differenzierenden Würdigung und Berücksichtigung auch von Aufwendungen jenseits des Existenzminimums, jedoch innerhalb der grundrechtlich geschützten Sphäre privater Lebensführung (vgl. BVerfGE 107, 27 ), sowie bei der grundsätzlichen Ausrichtung der Steuerbelastung an der wirtschaftlichen bzw. finanziellen Leistungsfähigkeit (vgl. BVerfGE 82, 60 ) unterliegt der Gesetzgeber tendenziell strikteren Bindungen als bei sozialrechtlichen Regelungen zur Förderung der Familie (vgl. BVerfGE 110, 412 m.w.N.).
- BFH, 25.07.2001 - VI R 174/99
Kindergeld - Berufsausbildung - Abbruch der Schulausbildung - …
- BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90
Schwangerschaftsabbruch II
- BVerfG, 20.10.1992 - 1 BvR 698/89
Zur Auslegung des Gewaltdarstellungsverbotes nach § 131 StGB
- BVerfG, 29.05.1990 - 1 BvL 20/84
Steuerfreies Existenzminimum
- BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
Präklusion I
- BVerfG, 14.03.1989 - 1 BvR 1033/82
Verfassungsrechtliche Prüfung des Antwort-Wahl-Verfahrens …
- BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
Kontrolle des Rechtspflegers
- BVerfG, 26.01.1993 - 1 BvL 38/92
Transsexuelle II
- BVerfG, 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89
Versorgungsanwartschaften
- BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52
Notaufnahme
- BVerfG, 22.11.2000 - 1 BvR 2307/94
Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz - Verfassungsbeschwerden erfolglos
- BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88
'Wasserpfennig'
- BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82
Künstlersozialversicherungsgesetz
- BVerfG, 16.12.1992 - 1 BvR 167/87
Private Grundschule
- BVerfG, 19.01.1999 - 1 BvR 2161/94
Testierausschluß Taubstummer
- BVerfG, 06.07.2004 - 1 BvL 4/97
Kindergeld an Ausländer
- BVerfG, 15.10.1996 - 1 BvL 44/92
Mietpreisbindung
- BVerfG, 11.06.1991 - 1 BvR 538/90
Verfassungswidrigkeit der Versagung des Kündigungsschutzes des sozialen …
- BVerfG, 11.10.1988 - 1 BvR 777/85
Verfassungsmäßigkeit des Neuregelungen des Urheberrechtsgesetzes und des …
- BVerfG, 29.10.2002 - 1 BvL 16/95
Zählkindervorteil
- BVerfG, 08.10.1991 - 1 BvL 50/86
Zweifamilienhaus
- BVerfG, 10.11.1998 - 1 BvL 50/92
Elternunabhängige Ausbildungsförderung
- BVerfG, 22.02.1984 - 1 BvL 10/80
Zwangsläufige Unterhaltsaufwendungen
- BVerfG, 12.06.1990 - 1 BvL 72/86
Verfassungswidrigkeit der Regelung über den Kinderfreibetrag - …
- BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
Auslandszuschlag
- BVerfG, 16.10.1979 - 1 BvL 51/79
Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers im Jugendschutzrecht
- BVerfG, 17.10.1984 - 1 BvR 527/80
Bedeutung des Gleichheitssatzes - Eltern - Personenstand - Einkommensbesteuerung
- BFH, 14.05.2002 - VIII R 57/00
Entlassungsgeld bei Grundwehr- oder Zivildienst
- BVerfG, 06.05.1975 - 1 BvR 332/72
Verfassungswidrigkeit des § 6 Abs. 2 Nr. 8 RKG
- BVerfG, 10.07.1958 - 1 BvF 1/58
Bestimmtheit einer Rechtsverordnung
- BVerfG, 07.05.1968 - 1 BvR 133/67
Verfassungsmäßigkeit der auf in Deutschland wohnende Kinder beschränkten …
- BVerfG, 07.10.1969 - 2 BvR 555/67
Kinderzuschlag für "Enkelpflegekinder"
- BVerfG, 18.12.1984 - 2 BvL 22/82
Unzulässigkeit der Normenkontrolle bei fehlender Überzeugung des vorlegenden …
- FG Niedersachsen, 16.04.2003 - 7 K 723/98
Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld; Überschreitung des …
- BFH, 31.01.1958 - VI 207/57 U
Zusammenrechnung der elterlichen Einkünfte bei deren Unterstützung durch einen …
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1057/91
Familienlastenausgleich II
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1852/97
Kinderexistenzminimum III
- BVerfG, 10.11.1998 - 2 BvR 1220/93
Kinderexistenzminimum II
- BFH, 11.12.2001 - VI R 16/00
Kindergeld - Revision - Kind - Ausbildung - Jahresgrenzbetrag - Einkommensgrenze …
- BFH, 08.11.1972 - VI R 257/71
Einkünfte nach der Rechtsvorschrift - Verfügbarkeit - Erzielung der Einkünfte - …
- BFH, 20.06.1974 - VI B 29/74
Betragsermittlung - Vermögenswirksame Leistungen - Einkünfte - Zurechnung - …
- BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94
Notarkassen
- 1 BvR 1298/94 - - 1 BvR 1299/94 - - 1 BvR 1332/95 - - 1 BvR 613/97 -.- 1 BvR 1332/95 -,.
1 BvR 1332/95 und 1 BvR 613/97.